11.03.2013

Set zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels kein Warenmuster

Unentgeltliche Zuwendungen für Zwecke des Unternehmens sind wie Lieferungen gegen Entgelt zu versteuern. Dies gilt nicht für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmers.

Nach Verwaltungsauffassung ist ein Warenmuster ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Es soll eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglichen. Die Abgabe eines Warenmusters soll in erster Linie nicht dem Empfänger den Kauf ersparen, sondern zum Kauf anregen.

Es ist ohne Bedeutung, ob ein Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Endverbraucher zugewendet wird.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set kein Warenmuster ist. Wird die Wertgrenze für Geschenke in Höhe von 35 € überschritten, handelt es sich auch nicht um ein Geschenk. Damit führt die unentgeltliche Zuwendung zur Umsatzsteuerpflicht.

Dem Diabetiker war ein Set, bestehend aus einem elektronischen Blutzuckermessgerät, einer Stechhilfe und einer geringen Anzahl von Teststreifen unentgeltlich überlassen worden. Das Geschäftsmodell beruhte darauf, dass der Diabetiker, der mehrmals am Tag seinen Blutzuckerspiegel misst, mit dem ihm vertrauten System weiter messen will und sich die benötigten Teststreifen selbst kauft oder vom Arzt verschreiben lässt, um sie zu erwerben. Die Überlassung des Geräts diente demnach der Verkaufsförderung der Teststreifen.



Warenmuster
Geschenke
geringer Wert
Blutzuckermessgerät
BFH v. 12.12.2012, XI R 36/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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