12.03.2013

Veruntreute Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten

Die Eigentümer und Vermieter zweier Eigentumswohnungen hatten zum 31.12.2007 Anteil an der Instandhaltungsrücklage in Höhe von ca. 2.500 € und 9.000 €. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass der Hausverwalter die Gelder vollständig für private Zwecke veruntreut hatte. Mit den Veruntreuungen hatte er bereits 2005 begonnen. Zur Vertuschung betrieb er eine Art Schneeballsystem. Wurden bei einer Eigentümergemeinschaft, deren Gelder bereits veruntreut waren, Mittel für Reparaturen etc. benötigt, nahm er das Geld dazu von Konten anderer Eigentümergemeinschaften, für die er ebenfalls als Verwalter tätig war. Er wurde später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Eigentümer machten den Verlust ihrer Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2008 als Werbungskosten geltend. Strittig war zum einen, ob der Verlust der Instandhaltungsrücklage grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden konnte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dies bejaht. Werbungskosten können auch Wertabgaben sein, die von einem Dritten gegen den Willen des Steuerzahlers bewirkt wurden.

Streitig war ferner, für welches Jahr der Abfluss der veruntreuten Gelder anzusetzen war. Nach Meinung des Finanzamtes hätte der Abfluss jeweils im Jahr der Veruntreuung erfasst werden müssen. Das Finanzgericht entschied dagegen, maßgebend sei das Jahr, in dem die Veruntreuung entdeckt wurde. Ein Abfluss liege erst dann vor, wenn der Hausverwalter zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge nicht mehr willens und in der Lage ist.

Hinweis: Die Auffassung des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Abflusses ist nicht zweifelsfrei. In einschlägigen Fällen sollte man den Abfluss für ein möglichst frühes Jahr geltend machen, um nicht das richtige Jahr zu verpassen.



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Eigentumswohnungen
FG Rheinland-Pfalz v. 24.1.2013, 6 K 1973/10
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