13.03.2013

Für Dinner-Show voller Mehrwertsteuersatz

Bisweilen erbringen Unternehmer Leistungen, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzen. Bei der Umsatzsteuer kann sich dann die Frage stellen, welcher Steuersatz anzuwenden ist, wenn für eine der Leistungen für sich der ermäßigte Steuersatz gelten würde. Die Beurteilung ist wie folgt zu treffen, wie der Bundesfinanzhof soeben bestätigt hat:

Es können mehrere selbständige Leistungen vorliegen, die jede für sich zu besteuern ist. Sollte ein einheitliches Entgelt verlangt worden sein, ist dieses ggf. auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Eine Leistung kann Nebenleistung der anderen sein. Der Steuersatz richtet sich dann nach dem für die Hauptleistung. Eine Nebenleistung wird insbesondere angenommen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern nur das Mittel ist, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen zu erhalten (z.B. Lieferung von Lebensmitteln, wobei diese auch verpackt und befördert werden).

Die Leistungen können aber auch einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang darstellen, der für sich zu beurteilen ist. Es ist dann in der Regel der volle Mehrwertsteuersatz anzuwenden, da die Voraussetzungen der ermäßigten Steuersätze für das Leistungsbündel nicht erfüllt sind. Dies wurde z.B. angenommen für Verkauf einer Software, die erst durch nachfolgende Anpassungen für den Kunden nutzbar wurde.

Im Fall der neuen Entscheidung hatte ein Hotel vor einem Zelt eine Variete- und Theatershow aufführen lassen, als sog. Dinner-Show. Dazu gab es ein Menü mit vier Gängen. Vor und zwischen den Darbietungen wurden die einzelnen Gänge serviert. Die Eintrittskarten kosteten zwischen 93 € und 109 €. Der Bundesfinanzhof hat eine untrennbare einzige Leistung angenommen. Den Gästen sei es um die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen gegangen. Die künstlerischen Aufführungen und die Menus seien aufeinander abgestimmt gewesen. Dem einzelnen Besucher sei es nicht möglich gewesen, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Daher konnte für die Aufführungen des Theaters und des Varietes nicht der ermäßigte Steuersatz beansprucht werden.



Mehrwertsteuersatz
Dinner-Show
Ermäßigter Steuersatz
Leistungsbündel
BFH v. 10.1.2013, V R 31/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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