Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz nach der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern ist die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer maßgebend. Bei Betrieben über 100 Arbeitnehmer kommt es auf die Wahlberechtigung nicht mehr an.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass bei der Zahl der Arbeitnehmer in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind. Jedenfalls bei mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Im Urteilsfall waren in dem Betrieb 879 Stammarbeitnehmer beschäftigt und regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer. Daher war ein 15-köpiger Betriebsrat zu wählen, der Wahlvorstand hatte einen nur 13-köpfigen wählen lassen.