15.03.2013

Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden Organträger (Mutterunternehmen) und Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) als ein Unternehmen angesehen. Steuerpflichtige Umsätze zwischen ihnen sind ausgeschlossen. Andererseits haften die dem Organkreis angehörenden Unternehmen gegenseitig für ihre Umsatzsteuerschulden.

Ob die umsatzsteuerliche Organschaft vorteilhaft ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat andere Voraussetzungen als die bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Es gibt kein Wahlrecht. Wenn die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen, sind die steuerlichen Folgen zu ziehen, auch wenn dies nicht erwünscht sein sollte. Man kann im Einzelfall nur versuchen, ihre Voraussetzungen zu vermeiden oder zu schaffen.

Die Organschaft setzt als erstes die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Dies erfordert eine Beteiligung von über 50 %, wobei die Stimmrechte maßgebend sind. Ferner ist eine wirtschaftliche Eingliederung erforderlich. An diese werden in der Praxis nur geringe Anforderungen gestellt. Sie ist in der Regel in streitigen Fällen erfüllt.

Die organisatorische Eingliederung ist vollendet, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass in der Organgesellschaft sein Wille ausgeführt wird. Ob dies der Fall ist, kann oft fraglich sein. Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung befasst sich mit den Einzelheiten. In der Regel ist eine personelle Verflechtung der Geschäftsführung des Mutter- und Tochterunternehmens erforderlich. Dies kann gegeben sein, wenn die gleichen Personen in den Geschäftsführungen tätig sind. Völlige Identität ist nicht erforderlich. Es kann auch auf die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis ankommen. Der neue Erlass nimmt dazu eingehend Stellung.

Unternehmen, bei denen eine umsatzsteuerliche Organschaft in Betracht kommt, sollten nun prüfen lassen, ob deren Voraussetzungen gegeben sind und ob ggf. Konsequenzen zu ziehen sind. Sofern bisher Organschaft angenommen wurde, ist zu prüfen, ob daran festgehalten werden kann.



Organschaft
Muttergesellschaft
Tochtergesellschaft
Eingliederung
BMF v. 7.3.2013, IV D 2 – S 7105/11/10001, DOK 2013/0213861
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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