18.03.2013

Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfungen

Großbetriebe, die nach der Betriebsprüfungsordnung einer Anschlussprüfung unterliegen, müssen grundsätzlich in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen bilden für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Außenprüfung für abgelaufene Wirtschaftsjahre. Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn noch keine Prüfungsanordnung ergangen ist.

Die Finanzverwaltung stellt in einer neuen Verwaltungsanweisung klar, welche Kosten in die Rückstellung einbezogen werden dürfen. Danach dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z.B. auch Kosten für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung der Betriebsprüfung. Hingegen nicht einzubeziehen sind insbesondere allgemeine Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, der Verpflichtung zur Jahresabschlusserstellung und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff (GDPdU) berücksichtigt worden sind.



Betriebsprüfung
Anschlussprüfung
Großbetriebe
Außenprüfung
Rückstellung
BMF v. 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001, DOK 2013/0214527
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück