Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können in Deutschland kindergeldberechtigt sein. Dies gilt nach mehreren Urteilen des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld beziehen. Allerdings ist in diesen Fällen das deutsche Kindergeld um die ausländischen Leistungen zu kürzen, so das Gericht.
Die Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes, wonach Kindergeld nicht gezahlt wird für ein Kind, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden, verstößt gegen das Freizügigkeitsrecht der EU. Daher ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld um ausländische Familienleistungen zu kürzen ist.