Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer die Kosten erstatten, die diesem entstanden sind im Zusammenhang mit seiner Arbeitsausführung. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Kosten nicht durch den Lohn abgegolten sind und der Arbeitnehmer die Aufwendungen für notwendig gehalten hat.
Geklagt hatte ein Mathematiklehrer, der das für seinen Unterricht benötigte Schulbuch aus eigener Tasche bezahlt hatte. Dessen Überlassung aus der Schulbücherei war wie bereits im Vorjahr abgelehnt worden. Der Lehrer wollte seinem Arbeitgeber das Buch übereignen und verlangte die Erstattung des Kaufpreises, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht.
Für die Richter war maßgebend, dass der Lehrer ohne das von den Schülern benutzte Buch seinen Unterricht nicht ordnungsgemäß erteilen konnte. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren auch nicht durch die Vergütung des Lehrers abgegolten.