In einem früheren Schreiben hatte die Finanzverwaltung Stellung bezogen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers. Darin stellte sie klar, dass der Zuwendungsempfänger keine Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches erbringt, wenn er auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder der Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Andererseits kann die besondere Hervorhebung des Hinweises, etwa durch einen besonderen Werbeslogan, zum Leistungsaustausch führen.
Bisher war die Finanzverwaltung bei Vereinen selbst dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen, wenn diese nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitgewirkt hatten, z.B. durch werbewirksames Abstellen eines Fahrzeugs oder Herstellung von Kontakten zwischen Werbeträgern und Werbeunternehmen. Dies ist jetzt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ausdrücklich anders.