21.03.2013

Überlassung von Werbemobilen an Vereine:

In einem früheren Schreiben hatte die Finanzverwaltung Stellung bezogen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers. Darin stellte sie klar, dass der Zuwendungsempfänger keine Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches erbringt, wenn er auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder der Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Andererseits kann die besondere Hervorhebung des Hinweises, etwa durch einen besonderen Werbeslogan, zum Leistungsaustausch führen.

Bisher war die Finanzverwaltung bei Vereinen selbst dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen, wenn diese nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitgewirkt hatten, z.B. durch werbewirksames Abstellen eines Fahrzeugs oder Herstellung von Kontakten zwischen Werbeträgern und Werbeunternehmen. Dies ist jetzt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ausdrücklich anders.

Hinweis: Wird ein Fahrzeug nur für eigene Zwecke des Vereins genutzt, dürfte danach nur von einer passiven Mitwirkung auszugehen sein, die einen Leistungsaustausch ausschließt.



Werbemobile
Sponsoring
Leistungsaustausch
OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG, Karte 16 v. 15.1.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück