22.03.2013

Vorsteuerabzug bei Widerspruch gegen Gutschrift

Für den Vorsteuerabzug ist u.a. Voraussetzung, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Rechnung kann auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, oder einer nichtunternehmerischen juristischen Person im sogenannten Gutschriftsverfahren ausgestellt werden. Dies müssen die am Umsatz Beteiligten jedoch vor Abrechnung vereinbart haben. Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem ihm übermittelten Dokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung. Ein Vorsteuerabzug aus der Gutschrift ist dann nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer (U) erwarb Edelmetalle und edelmetallhaltige Abfälle von einem Lieferanten (L) und rechnete darüber vereinbarungsgemäß mit einer Gutschrift ab. Den darin offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag zog U in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer ab. Nach dem Widerspruch des L gegen die Gutschriften berichtigte das Finanzamt die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung des U und ließ auch im Umsatzsteuerjahresbescheid den Vorsteuerabzug nicht zu. Hiergegen wandte sich U erfolglos mit dem Einwand, L habe ihm die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt. Falls L über die Lieferungen Rechnungen erteilt hätte, hätten diese inhaltlich den Gutschriften entsprechen müssen.

Nach Auffassung der Richter kommt es aber hierauf nicht an. Die Versagung des Vorsteuerabzugs knüpft allein an den Widerspruch gegen die Gutschrift. Sind sich die am Umsatz Beteiligten nicht einig über die umsatzsteuerliche Behandlung des Umsatzes, und widerspricht der Leistende der Gutschrift möglicherweise zu Unrecht, bleibt es dennoch bei der Versagung des Vorsteuerabzugs.



Widerspruch
Gutschrift
Vorsteuerabzug
BFH v. 23.1.2013, XI R 25/11
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