26.03.2013

Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Eine GmbH pachtete drei Grundstücke von dem Vater ihres Gesellschafters zu einem Pachtzins von jährlich ca. 260.000 €. Der Pachtvertrag wurde auf zehn Jahre fest abgeschlossen mit Verlängerungsoption von dreimal fünf Jahren. Bei einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt von einer um 100.000 € überhöhten Pacht aus. Es nahm daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter an. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch in einer Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person liegen, auch wenn diese Person selbst nicht Gesellschafter ist (hier an den Vater des Gesellschafters).

Anschließend setzte das Finanzamt auch Schenkungsteuer fest für eine Schenkung der GmbH an den Vater des Gesellschafters. Die Höhe der schenkungsteuerlichen Zuwendung ermittelte das Finanzamt nach dem kapitalisierten Wert der überhöhten Pacht gemäß der festen Laufzeit des Pachtvertrages. Es ergab sich ein Wert von ca. 470.000 €. Da Schenkerin die GmbH war, ging das Finanzamt von der ungünstigen Steuerklasse III aus. Dies ergab eine Steuer von ca. 138.000 €.

Das Finanzgericht München bestätigte die Steuerfestsetzung. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Erlassen der Finanzverwaltung. Nach dem Urteil wurde das Gesetz jedoch geändert. Bei Zuwendungen durch eine GmbH richtet sich nun die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen begünstigter Person (hier dem Vater) und dem Gesellschafter, der die Zuwendung des Vorteils veranlasst hat (hier dem Sohn). Demnach wäre im Urteilsfall die Steuerklasse II anzuwenden (Freibetrag 20.000 €; der Steuersatz würde 25 % betragen. Die ergäbe eine Steuer von 112.500 €.

Anmerkung: Die günstige Steuerklasse I gilt nur bei Schenkungen eines Elternteils an ein Kind, nicht bei Schenkung des Kindes an den Elternteil. Nur bei Erbschaften erhalten auch Eltern die Steuerklasse I.



vGA
verdeckte
Gewinnausschüttung
Schenkung
FG München v. 30.5.2012, 4 K 689/09, NZB eingelegt (BFH: II B 94/12), DStRE 2013 S. 82); gleichlautende Ländererlasse v. 14.3.2012, BStBl I 2012 S. 331 Abs. 2.6.1; 6
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