Kosten einer Heilbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Begünstigt sind Eingriffe und Behandlungen zur Verhütung, Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder körperlichen und seelischen Beschwerden. Der Steuerpflichtige muss im Zweifel anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Befundbericht) nachweisen, dass eine medizinische Maßnahme der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Die Vorlage eines Attests genügt grundsätzlich nicht zum Nachweis einer medizinischen Indikation. Dagegen ist der Nachweis erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Kosten beteiligt haben.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt in einem neuen Schreiben klar, dass Behandlungen, die lediglich aus kosmetischen Erwägungen heraus vorgenommen werden, keine Krankheitskosten darstellen. Ihnen fehlen medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel.