27.03.2013

Medizinische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen

Kosten einer Heilbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Begünstigt sind Eingriffe und Behandlungen zur Verhütung, Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder körperlichen und seelischen Beschwerden. Der Steuerpflichtige muss im Zweifel anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Befundbericht) nachweisen, dass eine medizinische Maßnahme der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Die Vorlage eines Attests genügt grundsätzlich nicht zum Nachweis einer medizinischen Indikation. Dagegen ist der Nachweis erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Kosten beteiligt haben.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt in einem neuen Schreiben klar, dass Behandlungen, die lediglich aus kosmetischen Erwägungen heraus vorgenommen werden, keine Krankheitskosten darstellen. Ihnen fehlen medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel.



Heilbehandlungen
medizinische Behandlung
außergewähnliche Belastung
Krankheitskosten
kosmetische Behandlung
FinMin Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 – Kurzifo ESt 6/2013 VI 313 - S2284 - 187
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück