28.03.2013

Verzicht auf Forderung gegen Schwestergesellschaft

Verzichtet eine GmbH auf die Durchsetzung einer Forderung gegen eine Schwestergesellschaft (an der ganz oder teilweise die gleichen Gesellschafter beteiligt sind), kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsamen Gesellschafter liegen, so das Finanzgericht Köln. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn der Verzicht auf die Durchsetzung im Gesellschaftsverhältnis liegt, z.B. wenn eine Überschuldung der Schwestergesellschaft vermieden werden soll. Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist unter anderem, dass eine gewinnmindernde Ausbuchung der Forderung nicht mit steuerlicher Wirkung möglich ist.



vGA
Forderunghsverzicht
Überschuldung
Schwestergesellschaft
FG Köln v. 27.9.2012, 10 K 2898/10 rkr., EFG 2013 S. 231
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