28.03.2013

Bilanzberichtigung: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Einen unrichtigen Bilanzansatz kann der Unternehmer durch eine Mitteilung an das Finanzamt berichtigen. Ein Bilanzansatz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts verstößt (objektive Unrichtigkeit). Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung führt zur Unrichtigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit diesen Fehlerbegriff um ein subjektives Element erweitert. Danach ist neben dem Vorliegen einer objektiven Unrichtigkeit auch erforderlich, dass der Unternehmer den Fehler erkennen kann (subjektive Unrichtigkeit). Maßgeblich dafür sind die Erkenntnisse des Unternehmers zum Bilanzerstellungszeitpunkt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag.

Bislang wurde die Rechtsprechung auch auf reine Rechtsfragen angewandt. Dies hatte bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur Folge, dass sowohl der Unternehmer als auch das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden waren. Daran änderte sich auch nichts, wenn aufgrund späterer BFH-Rechtsprechung der Sachverhalt anders zu beurteilen war.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nun nicht mehr fest. Der Große Senat sprach sich in folgendem Fall für die Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage aus und schloss sich damit der Auffassung des vorlegenden I. Senats an. Fraglich war, ob ein Mobilfunkunternehmen für Vermögensminderungen wegen verbilligter Abgabe von Mobiltelefonen bei einem Vertragsneuabschluss einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) in der Bilanz zu bilden hatte. Dies hätte zu einem höheren Gewinn und damit zu höherer Steuer geführt. Das Unternehmen hatte dies verneint, da es die Voraussetzungen für die Bildung eines aRAP als nicht gegeben sah.

Die Finanzverwaltung sah dies anders, der Bundesfinanzhof gab ihr Recht. Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Bilanz des Unternehmers zugrunde liegt. Dies gilt selbst dann, wenn diese Beurteilung zum Bilanzaufstellungszeitpunkt aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war. Das Finanzamt ist verpflichtet die Gewinnermittlung ausschließlich auf der Grundlage des am Bilanzstichtag objektiv geltenden Rechts zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Dies ist unabhängig von den Rechstansichten des Unternehmers und davon, ob sich eine unzutreffende Rechtsansicht zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten auswirkt.



Bilanzberichtigung
objektiver Fehler
subjektiver Fehler
Großer Senat
BFH v. 31.1.2013 GrS 1/10
Haftungshinweis:
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