02.04.2013

Besserungsschein: Besserungsfall keine Schenkung

Einen Verzicht auf eine Forderung gegenüber einem Schuldner sprechen oft Gesellschafter einer GmbH aus. Dabei wird häufig vereinbart, dass die Forderung wiederauflebt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH bessern sollten. Die Bedingungen, unter denen die Forderung wiederauflebt, werden in der Vereinbarung näher festgelegt (sog. Besserungsschein).

Wird die unter Besserungsvorbehalt erlassene Forderung verkauft, und erhält später der Käufer der Forderung nach Eintritt der Besserung eine Zahlung, wird der Verkauf der Forderung nicht rückwirkend zu einer Schenkung. Dies hat der Bundesfinanzhof soeben klargestellt. Für die Frage, ob die Übertragung der Forderung eine Schenkung ist, ist nur deren Wert bei Übertragung maßgebend. Die Wertentwicklung der Forderung nach der Übertragung ist schenkungsteuerlich ohne Belang.

Hinweis: Sofern die Forderung beim Käufer zu einem Betriebsvermögen gehört, entsteht jedoch ein steuerpflichtiger Gewinn. Gehört die Forderung beim Käufer zu seinem Privatvermögen, entsteht ein der Abgeltungsteuer unterliegender Veräußerungsgewinn, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben worden ist.



Besserungsschein
Besserungsvorbehalt
Forderungsverkauf
Schenkung
Wiederaufleben einer Forderung
BFH v. 30.1.2013, II R 6/12; zur Behandlung bei der Abgeltungsteuer vgl. BMF v. 9.10.2012, BStBl I 2012 S. 953 Rz. 62
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