Einen Verzicht auf eine Forderung gegenüber einem Schuldner sprechen oft Gesellschafter einer GmbH aus. Dabei wird häufig vereinbart, dass die Forderung wiederauflebt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH bessern sollten. Die Bedingungen, unter denen die Forderung wiederauflebt, werden in der Vereinbarung näher festgelegt (sog. Besserungsschein).
Wird die unter Besserungsvorbehalt erlassene Forderung verkauft, und erhält später der Käufer der Forderung nach Eintritt der Besserung eine Zahlung, wird der Verkauf der Forderung nicht rückwirkend zu einer Schenkung. Dies hat der Bundesfinanzhof soeben klargestellt. Für die Frage, ob die Übertragung der Forderung eine Schenkung ist, ist nur deren Wert bei Übertragung maßgebend. Die Wertentwicklung der Forderung nach der Übertragung ist schenkungsteuerlich ohne Belang.