Das BMF hat auf ein Urteil des BFH reagiert, welches bei einem verlustbringenden Verkauf eines mit Kreditfinanzierung gekauften Miethauses innerhalb der Spekulationsfrist den Steuerpflichtigen ermöglicht hatte, dass die nach dem Verkauf noch zu zahlenden Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Es stellt klar, dass dies nach Ansicht der Verwaltung auf bestimmte Fälle beschränkt ist. Das Haus muss innerhalb der Spekulationsfrist verkauft worden sein und der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreichen. Zudem darf der Steuerpflichtige nicht schon vor dem Verkauf seine Vermietungsabsicht aufgegeben haben. Auch bei Altfällen vor Ausweitung der Spekulationsbesteuerung in 1999 ist der Abzug von nachträglichen Schuldzinsen nicht möglich.