Das BMF hat bezüglich der Höhe der pauschalen Lohnsteuer von in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigten ausländischen Künstlern eine Klarstellung gemacht. Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich evtl. gezahltem Reise- oder Umzugskostenersatz. Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind unzulässig. Sofern der Künstler die Lohnsteuer trägt, beträgt der pauschale Steuersatz 20%. Bei Übernahme der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch den Arbeitgeber werden 25,35% Lohnsteuer auf die Einnahmen fällig. Wenn der Arbeitgeber nur den Soli übernimmt, werden 20,22 % Lohnsteuer auf die Einnahmen erhoben.