Für Zimmer, die der Steuerpflichtige in seiner eigenen Wohnung untervermietet, kann er anteilige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch für vorübergehende Leerstandszeiten geltend machen. Voraussetzung ist dabei, dass die Wohnung für eine Neuvermietung bereit gehalten wird. Der BFH entschied mit einem jüngst ergangenen Urteil.
Der Kläger ist Eigentümer einer über 180 qm großen Wohnung, von der er 4 Zimmer an verschiedene Untermieter weitervermietete. Im Streitjahr waren einige Zimmer jeweils vorübergehend nicht vermietet. Das FA wollte insoweit die anteiligen Werbungskosten nicht anerkennen.
Der Kläger obsiegte vor dem BFH in vollem Umfang. Wenn die Vermietung zuvor auf Dauer angelegt war, könnten die Kosten für die Räume auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, solange der Steuerpflichtige seinen ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung noch nicht aufgegeben habe. Eine Untervermietung innerhalb der eigenen Wohnung sei genauso zu behandeln wie die Vermietung einer abgeschlossenen Wohnung.