Humanmedizinische Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, einer Hebamme oder einer Person mit ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit ausgeführt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer seine berufliche Befähigung nachweisen kann. Der Nachweis kann sich nach der ständigen Rechtsprechung auch aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben.
Der Bundesfinanzhof hat jüngst im Fall eines Podologen entschieden, dass die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Prüfung als Qualfikationsnachweis ausreicht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist nicht erforderlich, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ erteilt ist.
Im Urteilsfall hatte der Podologe seine staatliche Prüfung im Jahr 2009 abgelegt, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „ Podologe“ erst im Jahr 2011erhalten. Das Finanzamt versagte für Umsätze des Jahres 2010 die Steuerbefreiung, nach dem Urteil des BFH zu Unrecht.