11.04.2013

Betreuungskosten für unter 3-jährige Kinder – Berufstätigkeit beider Elternteile Voraussetzung

Im Veranlagungszeitraum 2008 können zusammen veranlagte Ehepartner Kinderbetreuungskosten für unter 3 Jahre alte Kinder nur dann geltend machen, wenn sie beide in der Zeit berufstätig sind. Schwangerschaft oder Stillzeit sind hierfür nicht ausreichend. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Geklagt hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar, bei dem er in dem Zeitraum selbständig tätig und seine Frau nicht berufstätig war. Das Paar machte Kinderbetreuungskosten für seine 2004, 2006 und 2007 geborenen Kinder iHv. 6.828 Euro geltend. Das Finanzamt wollte nur einen Teil der Kosten anerkennen.

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die volle Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bei ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit scheiterte daran, dass die Klägerin nicht – wie in dem Veranlagungszeitraum vom Gesetz gefordert- ebenfalls berufstätig war. Auch als Sonderausgaben konnten sie nicht anerkannt werden, da das vorausgesetzt hätte, dass zumindest die Klägern „krank“ ist. Eine Schwangerschaft oder Stillzeit wird aber generell nicht als „Krankheit“ (= anormaler körperlicher oder geistiger Zustand) eingestuft. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Kläger durch die Regelungen liege nicht vor. Zwar habe der BFH steuerlich zu berücksichtigenden Bedarf einer Fremdbetreuung bei „einer größeren Zahl von minderjährigen Kindern“ angenommen, doch sei dies bei 3 Kindern noch nicht der Fall.

Anm: Ab 2012 hat sich die Rechtslage geändert. Kinderbetreuungskosten werden nun unabhängig von persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt.



Kinderbetreuungskosten
VZ 2008
Zusammenveranlagung
Ehepaar
Sonderausgaben
FG Düsseldorf
14 K 1455/11 E
Urteil des FG Düsseldorf vom 20.12.2012, Az. 14 K 1455/11 E, Volltext des Urteils: http://openjur.de/u/612801.html
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