11.04.2013

Beitritt zu geschlossenem Investmentfonds – Regeln für Haustürwiderrufsgeschäfte können anwendbar sein

Auch auf einen Beitritt zu einem geschlossenen Investmentfonds können die Regeln eines Haustürgeschäfts anwendbar sein. Sofern über das gesetzlich zustehende Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend belehrt wurde, fängt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen an, sodass auch weiterhin der Widerruf möglich ist. Der Widerruf hat das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft zur Folge. So entschied das OLG Hamm.

Im entschiedenen Fall hatten sich der Kläger und seine Ehefrau nach mehreren, in ihrem Wohnhaus in Detmold durchgeführten Beratungsgesprächen im Januar 2008 entschlossen, sich mit einer Einlage von 22.000 Euro an dem Investmentfonds des Beklagten zu beteiligen. Nach Leistung der Einlage erklärten sie im Dezember 2009 den Widerruf ihrer Beteiligungen nach den Regeln über ein Haustürwiderrufsgeschäft (§ 312 BGB).

Das OLG urteilte in ihrem Sinne. Es stellte fest, dass trotz der 5 Verhandlungen im heimischen Wohnzimmer vor der Beitrittserklärung eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen hätte, sodass die Haustürwiderrufsregeln anwendbar seien. Die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da versäumt wurde, darauf hinzuweisen, dass der Anleger bei einem Widerruf nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe du sich seine Rechte und Pflichten nach den Grundsätzen der sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ richteten.

Die Kläger haben nun keinen Anspruch auf die Rückzahlung der gezahlten 22.000 Euro, sondern nur den auf die Auszahlung eines ihnen nach gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehenden Auseinandersetzungsguthabens, das noch berechnet werden muss.



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Haustürsituation
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Widerruf des Fondsbeitritts
Überraschungssituation
OLG Hamm
Auseinandersetzungsguthaben
I-8 U 281/11
14.03.2013
Widerrufsbelehrung
fehlerhafte Gesellschaft
Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2013, Az. I-8 U 281/11, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.03.2013, Pressemitteilung: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/14_03_20131/index.php
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