Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein Lebenspartner nicht Kindergeld für die leiblichen Kinder des anderen Lebenspartners beziehen, da sie mit ihm weder verwandt sind noch als Pflegekinder gelten. So entschied das Schleswig-Holsteinische FG.
Die Klägerin bezieht Kindergeld für ihre zwei leiblichen Kinder. Darüber hinaus beantragte sie für sich Kindergeld für die zwei leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin, mit der sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen lebt. Dies lehnte die Familienkasse ab.
Das FG bestätigte die Ablehnung. Im Kindergeldrecht würden nur Kinder iSd. § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt, worunter Kinder zu verstehen seien, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind oder Pflegekinder seien. Eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen Kind und dem Lebenspartner seines leiblichen Elternteils bestehe nicht. Das Kind des anderen Partners sei für ihn auch kein Pflegekind, da das Obhuts- und Pflegeverhältnis zum leiblichen Elternteil fortbestehe. Das Kind sei auch nicht entsprechend den für die Ehe geltenden Regelungen als ein vom Berechtigten in den Haushalt aufgenommenes Kind des Ehegatten anzusehen, da Lebenspartnerschaft und Ehe insoweit auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gleichgestellt sind. Diese Regelung sei auch nicht analog anwendbar, da sich der Gesetzgeber ganz bewusst zu einer abweichenden Regelung entschieden habe. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder europäisches Gemeinschaftsrecht sah das Gericht nicht.
Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.