Ein Riester-Rentenversicherungsvertrag kann vom Insolvenzverwalter bei der Insolvenz des Versicherten gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufwerts an die Insolvenzmasse verlangt werden, so lange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind. Die Möglichkeit einer späteren staatlichen Förderung macht ihn noch nicht unpfändbar. Das AG München entschied.
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter des Vermögens einer Frau, die in 2010 Privatinsolvenz angemeldet hatte. Sie hatte bei einem Münchner Versicherungsunternehmen eine Riester-Rentenversicherung abgeschlossen. Die kündigte der Insolvenzverwalter und verlangte die Mitteilung und Auszahlung des Rückkaufwertes an die Insolvenzmasse. Die Versicherung war der Auffassung, dass der Vertrag unpfändbar ist und damit auch nicht gekündigt werden kann.
Das AG bestätigte die Ansicht des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter habe den Vertrag wirksam kündigen können, da das Kündigungsrecht nicht deswegen ausgeschlossen war, weil es sich um eine unpfändbare Forderung gehandelt habe. Unpfändbar seien nur geförderte Altersvorsorgevermögen. Die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei nicht ausreichend. Hier seien noch keine staatlichen Zulagen auf das Kapital geflossen. Auch habe die Versicherte die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Unpfändbarkeit bestand daher nicht.