17.04.2013

Auch Kosten für Verwaltungsprozess können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

Auch die Kosten für einen Verwaltungsprozess können im Prinzip entsprechend der neueren Rechtsprechung des BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Kosten für eine Studienplatzklage für den Sohn/Tochter sind jedoch insoweit ausgeschlossen, da für sie die spezielleren Regeln für Aufwendungen für die Berufsausbildung gelten. So entschied das FG Düsseldorf.

Die Kläger hatten einen Betrag von über 6.000 Euro für Prozess- und Anwaltskosten für Studienplatzklagen aufgewendet, um ihrer Tochter erfolgreich einen Studienplatz im NC-Fach Psychologie zu erstreiten. Die Kosten machten sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte sie nicht an.

Das FG bestätigte die Ablehnung. Es stellte fest, dass im Prinzip auf Grundlage der neueren BFH-Rechtsprechung (die von der Verwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt wurde) auch Prozess- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Hier handele es sich aber um Kosten der Berufsausbildung der Tochter, bei denen das Gesetz in einer Spezialregel vorsieht, dass sie nicht als außergewöhnliche Belastung gelten. Auch seien die Kosten für Studienplatzklagen nicht als so atypisch anzusehen, als dass man sie nicht mehr unter den Begriff „Kosten der Berufsausbildung“ fassen könnte. Die Revision wurde zugelassen.



außergewöhnliche Belastung
Studienplatzklage
Prozesskosten
Anwaltskosten
NC-Fach
FG Düsseldorf
11 K 1633/12 E
Kosten der Berufsausbildung
Urteil v. FG Düsseldorf, 11 K 1633/12 E
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