18.04.2013

Entnahme eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten?

Errichtet ein Unternehmer auf dem Grundstück seines Ehegatten ein Gebäude für betriebliche Zwecke, wird zivilrechtlich der Ehegatte dessen Eigentümer. Der Ehegatte, der das Gebäude errichtet hat, wird auch nicht ohne Weiteres dessen wirtschaftlicher Eigentümer. Unbestritten ist jedoch, dass er gleichwohl die Kosten für die Errichtung des Gebäudes wie für ein Gebäude abschreiben darf.

Ungeklärt waren bisher die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe, wenn die Kosten des Gebäudes noch nicht voll abgeschrieben waren. Zum Teil wurde die Meinung vertreten, es komme zur Versteuerung eines Entnahmegewinns, soweit der Wert des Gebäudes den Buchwert übersteigt. Der Bundesfinanzhof lehnt dies in einer neuen Entscheidung ab. Der noch nicht abgeschriebene Teil der Gebäudekosten ist erfolgsneutral auszubuchen. Stille Reserven, die in dem Gebäude enthalten sind, hat der Unternehmer-Ehegatte nicht zu versteuern. Da er nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden sei, gebe es keine Handhabe, ihm dessen stillen Reserven zuzurechnen. Daran ändere nichts, dass er die Herstellungskosten wie ein Gebäude abschreiben durfte. Dies sei nur ein buchungstechnisches Hilfsmittel, ihm den Abzug der von ihm getragenen Kosten zu ermöglichen. Das Gebäude selbst werde ihm dadurch nicht zugerechnet.

Die noch nicht abgeschriebenen Herstellungskosten werden dem Eigentümer-Ehegatten als Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet. Damit hat dieser die Möglichkeit, sie steuerlich abzuschreiben, soweit er das Gebäude anschließend für Vermietung oder für andere Einkünfte nutzt.

Hinweis: Zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn kommt es hingegen, wenn der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes geworden ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Vereinbarungen der Ehegatten bezüglich des errichteten Gebäudes ab.



Gebäude
Betriebsgrundstück
Bundesfinanzhof
Betriebsaufgabe
Abschreibung
wirtschaftlicher Eigentümer
Entnahmegewinn
Buchwert
stille Reserven
IV R 29/09
BFH v. 19.12.2012, IV R 29/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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