18.04.2013

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes – Entscheidungsermessen muss begründet werden

Wenn das Finanzamt gegen den Steuerpflichtigen wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen bei einer Steuerprüfung ein Verzögerungsgeld festsetzt, muss der Bescheid in seiner Begründung Ermessenserwägungen erkennen lassen, warum die Behörde gegen ihn das Zwangsmittel festsetzt und ggf. warum es ihn in der Höhe festsetzt. Das Schleswig-Holsteinische FG entschied.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte bei einer Lohnsteueraußenprüfung verschiedene für die Prüfung benötigte Unterlagen erst verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzte ein Verzögerungsgeld in Höhe des Mindestbetrags von 2.500 Euro fest. Das Verzögerungsgeld erhält der Steuerpflichtige auch bei Nachlieferung der Unterlagen nicht zurück. Der Bescheid enthielt keine Ausführungen zum Ermessen der Behörde.

Das FG stellte fest, dass der Bescheid wegen der fehlenden Ausführungen dazu, wie die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat, rechtswidrig ist. Zwar waren die Voraussetzungen für das Zwangsmittel an sich erfüllt. Die Behörde müsse aber darlegen, warum sie überhaupt ein Verzögerungsgeld verhängt. Angesichts des recht hohen Mindestbetrags und der großen Spannbreite sei die Anwendung auf wesentliche Fälle zu beschränken. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für sich reiche noch nicht aus. Hier hatte die Behörde insbesondere versäumt, zu begründen, warum sie noch das Zwangsmittel verhängt. Sie hatte nicht begründet, in welchem Umfang der Steuerpflichtige noch hätte Unterlagen liefern müssen, zumal er im Verfahren schon viele Unterlagen nachgeliefert hatte. Auch fehlten Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.



Verzögerungsgeld
Steuerunterlagen
Bescheid
Ermessenserwägungen
Entschließungsermessen
Finanzgericht Schleswig-Holstein
2 K 9/12
FG Schleswig-Holstein v. 05.12.2012, 2 K 9/12, PM auf Seite 4 f. des NL des FG
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