19.04.2013

Werbungskosten für vor 2009 zugeflossene Kapitalerträge können abgezogen werden

Mit Beginn des Jahres 2009 gab es bei der Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen eine Neuerung: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstanden waren, können nun generell nicht mehr geltend gemacht werden. In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war problematisch, inwieweit Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalerträgen, die vor der Gesetzesänderung bezogen wurden, ebenfalls unter dieses Abzugsverbot fallen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger in 2010 insgesamt 11.000 Euro Kapitaleinkünfte erzielt. Er machte (nachträgliche) Werbungskosten iHv. 12.000 Euro geltend. Die Kosten waren ihm im Rahmen einer Selbstanzeige für Kapitalerträge aus den Jahren 2002 bis 2008 für Steuerberatung entstanden. Das Finanzamt berücksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag und lehnte eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Kosten mit Verweis auf Verwaltungsanweisungen ab. Das Abzugsverbot gelte auch für Kosten, die mit vor 2009 entstandenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Es begründete dies damit, dass nach der entsprechenden Anwendungsregelung für die Gesetzesänderung die Neuregelung erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sei. Mithin gelte für die bis dahin bezogenen Kapitalerträge ein anderes Besteuerungssystem. Zusätzlich zu den nachträglich entstandenen Werbungskosten für die vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträge gewährte es dem Kläger auch den Sparerfreibetrag für Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich.



Abgeltungssteuer
Kapitalerträge
Abzugsverbot
FG Köln
nachträgliche Werbungskosten
Steuerberatungskosten
Urteil v. FG Köln, 7 K 244/12, PM des FG Köln vom 17.04.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück