22.04.2013

Kosten für Ehescheidung vollständig als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die Kosten für eine Ehescheidung können in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. So entschied kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Ehe der Klägerin wurde in 2010 geschieden. Das Gericht entschied in dem Verfahren auch über Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs, den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Gemäß dem Urteil zahlte die Klägerin ihre Anwaltskosten selbst und machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, dass nach bisheriger BFH-Rechtsprechung nur Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich steuerlich anerkannt werden könnten. Die Kosten für die Vermögensauseinandersetzung und den Unterhaltsausspruch seien nicht absetzbar. Weil Anwaltsrechnung insoweit nicht differenzierte, verweigerte es die Anerkennung der Kosten in Gänze.

Das FG urteilte zu Gunsten der Klägerin. Die Differenzierung sei unzulässig. Im Verfahrensrecht für Ehescheidungen würden auf Wunsch der Betroffenen bewusst das Scheidungsverfahren und die Folgesachen zu deren Schutz zu einem Scheidungsverbund verknüpft. Es würde dieser aus rechtsstaatlichen Erwägungen getroffenen Regelung zuwiderlaufen, wenn bei der steuerlichen Anerkennung Differenzierungen gemacht würden. Zudem seien nach neuester BFH-Rechtsprechung Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits stets zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Revision wurde zugelassen.



Ehescheidung
Rentenanwartschaften
Scheidungsverbund
Versorgungsausgleich
Prozesskosten
FG Düsseldorf
Scheidungsfolgensache
Anwaltskosten
Außergewöhnliche Belastung
Zugewinnausgleich
Urteil v. 19.02.2013, 10 K 2392/12
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