Die Kosten für die Führung eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied.
Der Kläger hatte einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gerichtlich geltend gemacht. Der Prozess wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Kläger erhielt danach einen Schadenersatz in Höhe von 275.000 Euro. Da die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, musste er seine Anwaltskosten in Höhe von 16.000 Euro selbst zahlen. Die wollte er steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Das FG entschied in seinem Sinne, wobei es sich insoweit auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berief. Hier hatte für den Prozess auch eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, sodass die Klage nicht mutwillig erschien. Die Umstände der Prozessbeendigung oder der Kostenverteilung seien nicht entscheidend.
Die Finanzverwaltung hat die jüngst vom BFH zur steuerlichen Anerkennung von Zivilprozesskosten entwickelten Grundsätze z. Z. mit einem Nichtanwendungserlass belegt.