23.04.2013

Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber – fristlose Kündigung gerechtfertigt

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, sofern dieser ihm in seinem Marktbereich unerlaubt Konkurrenz macht. Sofern der Arbeitgeber erst Jahre später von dieser Konkurrenztätigkeit erfährt, beginnt die 2-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis zu laufen.

In dem vom Hessischen LAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer im August 2007 zunächst bei einer Kundin mit einer Spezialkamera die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller inspiziert. Dabei wurde der gelernte Rohrleitungsmonteur für seinen Arbeitgeber, einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen, tätig. Einige Tage später kehrte er zu der Kundin zurück und verlegte an den schadhaften Stellen neue Abflussrohre. Hierfür verlangte und erhielt er 900 Euro in bar von der Kundin. Sie erhielt von ihm keine Quittung. Das Geld steckte er persönlich ein. Im Juli 2011 reklamierte die Kundin bei der Firma mangelhafte Leistungen bei der Verlegung. Hierdurch wurde die Firma auf die Konkurrenztätigkeit aufmerksam und sprach wenige Tage später die fristlose Kündigung aus.

Das Gericht bestätigte die Kündigung. Es liege eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Denn dieser Bereich solle dem Arbeitgeber uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.



Konkurrenz
Arbeitnehmer
Konkurrenztätigkeit
fristlose Kündigung
Hessisches LAG
16 Sa 593/12
Marktbereich
Arbeitgeber
Hessisches LAG, Urteil v. 28.1.2013, 16 Sa 593/12, PM 3/13 vom 15.4.2013
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