Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist häufig in Fällen umstritten, in denen der Steuerpflichtige eine Wohnung am Beschäftigungsort hat und ansonsten zusammen mit den Eltern in einem Haushalt lebt. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun festgestellt, dass bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen sei, dass sie die Führung des Haushalts mitbestimmen und man daher dort deren Haupthausstand annehmen kann.
Im zugrundeliegenden Fall unterhielt ein 43 Jahre alter promovierter Chemiker an seinem Arbeitsort eine kleine Wohnung und behielt seinen Hauptwohnsitz im Elternhaus, in dem noch seine Mutter lebt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass er dort in den Haushalt seiner Mutter integriert gewesen sei und keinen eigenen Haushalt geführt habe. Es versagte daher die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.
Den BFH verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen an das FG zurück. Er stellte fest, dass anders als von Finanzamt und Finanzgericht angenommen, es in solchen Fällen nicht erforderlich ist, dass das Kind sich gleichmäßig an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten beteiligt. Zudem sei regelmäßig davon auszugehen, dass wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich eine Schlafstelle ist, sich der Haupthausstand noch am Heimatort befindet.