24.04.2013

Selbständige können volle Fahrtkosten für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Fahrtkosten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers geändert. Bislang galt, dass ein Arbeitnehmer, der mehreren Tätigkeitsorten zugeordnet war und diese regelmäßig aufsuchte, mehrere Arbeitsstätten hatte. Er konnte die Fahrtkosten zu den Arbeitsstätten nur mit der Entfernungspauschale (30 ct pro Entfernungskilometer) steuerlich geltend machen. Nach der neuen Rechtsprechung gilt, dass nur für Fahrten zum Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit die Begrenzung auf 30 ct je Entfernungskilometer gilt. Voraussetzung ist, dass er sich auf diesen Tätigkeitsort durch Ansiedlung, Wahl der Verkehrsmittel o.ä. einstellen kann. Ansonsten können für Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstellen die vollen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt, sind alle Fahrten mit 30 ct pro gefahrenem Kilometer absetzbar.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, das diese neue Rechtsprechung auf selbständige Tätigkeiten übertragbar ist. Die Klägerin im entschiedenen Fall ist nebenberuflich als Musikpädagogin tätig und gibt an 6 verschiedenen Orten Kurse zur musikalischen Früherziehung. Sie machte die Fahrtkosten zu den Kursorten in Höhe von 30 ct pro gefahrenem km als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wollte ihr nur die Hälfte, nämlich 30 ct je Entfernungskilometer zubilligen. Das FG stellte fest, dass die Kursorte für die Klägerin keine „Betriebsstätten“ gewesen seien. Für ihre selbständige Tätigkeit gelte dasselbe wie für Arbeitnehmer.



Selbständige
Tätigkeitsstätten
verschiedene Tätigkeitsorte
Kilometerpauschale
Entfernungspauschale
FG Münster
4 K 4834/10 E
Tätigkeitsmittelpunkt
Arbeitnehmer
Nebenberuf
Urteil FG Münster v. 22.03.2013, 4 K 4834/10E
Haftungshinweis:
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