25.04.2013

Erlaubte Privatnutzung des Dienstwagens – Anscheinsbeweis für dessen tatsächliche Nutzung

Sofern die private Nutzung eines Dienstwagens vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten wurde, geht die Rechtsprechung davon aus, dass nach dem ersten Anschein derjenige, dem der Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, ihn auch privat genutzt hat. Die Privatnutzung ist dann nach der 1 % -Regel zu versteuern. Dieser Anscheinsbeweis kann aber vom Steuerpflichtigen widerlegt werden, wenn er die ernsthafte Möglichkeit aufzeigen und darlegen kann, warum er den Wagen nicht privat genutzt hat. Hierfür gelten aber strenge Anforderungen.

In dem nun vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem Kläger, einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Eine mögliche Privatnutzung des Wagens war im Anstellungsvertrag nicht geregelt. Auf Grund der sonstigen, sich widersprechenden Angaben des Klägers ging das Gericht davon aus, dass die private Nutzung des Wagens zumindest für gelegentliche Fahrten erlaubt war. Der Kläger versuchte nun, eine Privatnutzung des Wagens zu widerlegen. Er machte geltend, dass er für Privatfahrten entweder den Wagen seiner Frau oder den seines Sohnes nutze. Zudem besitze er selbst noch ein Motorrad.

Das Gericht sah die Privatnutzung des Firmenwagens nicht als widerlegt an. Das Fahrzeug seiner Frau oder das seines Sohnes ständen ihm nicht zur freien Verfügung. Das Motorrad habe nicht die gleichen Nutzungsmöglichkeiten wie der Dienstwagen. Die Privatnutzung des Dienstwagens sei daher nach der 1%-Regel zu versteuern.



Dienstwagen
Privatnutzung
Anscheinsbeweis für tatsächliche Nutzung
1 %-Regel
Fahrtenbuch
Privatfahrten
FG Münster
13 K 4396/10 E
Widerlegung des Anscheinsbeweises
Finanzgericht Münster, Urteil v. 21.2.2013, 13 K 4396/10 E
Haftungshinweis:
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