26.04.2013

Bearbeitungsentgeltklausel in Kreditvertrag benachteiligt Verbraucher unangemessen

Klauseln im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Dies bedeutet insbesondere, dass durch die Regeln im Kleingedruckten nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf. Ein solcher wesentlicher Grundgedanke ist beispielsweise, dass Sonderentgelte nicht für Tätigkeiten festgesetzt werden dürfen, die nur im eigenen Interesse des Verwenders der Vertragsklausel vorgenommen werden und daher keine Leistungen an den Kunden sind. Das Landgericht Bonn stellte nun eine Benachteiligung des Kunden durch eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für einen Kreditvertrag fest.

Ein Kunde hatte bei einer großen Bank einen Online-Kreditvertrag über eine Kreditsumme von 40.000 Euro abgeschlossen. Im Kleingedruckten fand sich eine Regelung, nach dem ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung geschuldet sei. Dem Kläger wurden 1.200 Euro berechnet. Entsprechend dem Hinweis im Kleingedruckten war das Entgelt mitfinanziert und wurde als Bestandteil des Kreditnennbetrages sofort von der Bank einbehalten. Er hielt das Entgelt für unzulässig und klagte.

Das LG bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das zu Gunsten des Klägers entschieden hatte. Die Vertragsklausel sei als „allgemeine Geschäftsbedingung“ anzusehen, sodass die besonderen Regeln des BGB für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, die den Verbraucher unangemessen benachteilige. Durch sie werde ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten der Bank gegenüber dem Kunden verlangt. Denn Bearbeitung und Auszahlung des Kreditvertrages erfolgten im eigenen Interesse der Bank. Daher liege ein Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im o.g. Sinne vor. Es sei auch kein erlaubtes Disagio, da es nicht als solches bezeichnet würde. Eine anteilige Rückvergütung bei vorzeitiger Kreditbeendigung sei auch nicht vorgesehen.



Bearbeitungsentgelt
Kreditvertrag
AGB
AGB-Klausel
LG Bonn
wesentliche Grundgedanken
Sonderentgelt
8 S 293/12
Agio
allgemeine Geschäftsbedingung
Preisnebenabrede
LG Bonn v. 16.4.2013, 8 S 293/12, PM des LG vom 19.04.2013 (./. Postbank)
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