29.04.2013

Umsatzsteuerliche Organschaft fällt weg – Voranmeldungszeitraum bleibt

Die sog. „umsatzsteuerliche Organschaft“ ist ein Fall einer Gruppenbesteuerung. Dabei wird in einer Unternehmensgruppe ein Unternehmen, die „Organgesellschaft“ („Tochter“) in eine andere Person, den „Organträger“ („Mutter“) so integriert, dass sie bei der Umsatzsteuer als Einheit auftreten und nur noch der Organträger für beide die Erklärungen abgibt. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt klar, welche Voranmeldungszeiträume für die Organgesellschaft gelten, nachdem die Organschaft beendet wurde und nicht mehr der Organträger die Umsatzsteuererklärungen für die verbundenen Gesellschaften abgibt. Es stellt fest, dass nach der Beendigung der Organschaft die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer wird. Aus Vereinfachungsgründen darf sie an die Abgabezeiträume des bisherigen Organträgers aus dem vorangegangenen Kalenderjahr anknüpfen. Will die Organgesellschaft einen anderen Voranmeldungszeitraum, muss sie ermitteln, wie viel von den vom Organträger gezahlten Steuern im Vorjahr fiktiv ihr zuzurechnen sind. Bei einer Steuer bis einschließlich 7.500 Euro kann sie als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr wählen. Bei höheren Umsätzen sind monatlich Voranmeldungen abzugeben. Wenn die „Organgesellschaft“ ihre unternehmerische Tätigkeit im Jahr vor dem Ausscheiden aus der Organschaft oder in dem Jahr aufgenommen hat, ist Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.



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BMF
BMF-Schreiben vom 09.04.2013, IV D 3 – S 7346/12/10001 DOK 2013/0323753 (DStR 2013, 811)
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