30.04.2013

Auch nach Eintritt der Bestandskraft Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften möglich

Mit einem Antrag auf eine sog. Günstigerprüfung kann ein Steuerpflichtiger, der für Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer von 25 % bezahlt hat, das Finanzamt veranlassen, zu überprüfen, ob nicht eine Versteuerung der Kapitalerträge mit seinem tariflichen Einkommensteuersatz günstiger ist. Wenn dies festgestellt wird, sind entsprechend niedrigere Steuern festzusetzen. In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war streitig, inwieweit bei einem nachträglich gestellten Antrag auf Günstigerprüfung noch ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann.

Die Kläger hatten zunächst ihre Einkommensteuererklärung ohne die Anlage KAP abgegeben. Die Steuer wurde entsprechend den Angaben in der Erklärung auf 0 Euro festgesetzt. Viel später reichten die Kläger noch die Erklärung der Kapitaleinkünfte ein und beantragten die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Günstigerprüfung ab, änderte aber dennoch den Einkommensteuerbescheid, weil es nun auf die Kapitaleinkünfte Kirchensteuer erhob und dementsprechend die Einkommensteuerfestsetzung und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags änderte. Hiergegen klagten die Kläger.

Das FG stellte fest, dass die Kapitalerträge hier mit dem unter 25 % liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger zu versteuern sind. Zwar sei rechtlich noch nicht geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Günstigerprüfung im Besteuerungsverfahren zulässig sei. Da aber das Finanzamt hier durch die Erhöhung der Einkommensteuer die Bestandskraft der Steuerfestsetzung durchbrochen habe, habe es nachträglich das Tor zur Günstigerprüfung geöffnet.



Abgeltungsteuer
Günstigerprüfung
Kapitalerträge
Anlage KAP
Finanzgericht Münster
Bestandskraft
Steuerfestsetzung
4 K 3386/12 E
FG Münster v. 22.3.2013, 4 K 3386/12 E
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