02.05.2013

Innovationspreis für Forschungsleistungen als steuerbare Betriebseinnahme

Zu den Betriebseinnahmen einer Gesellschaft können neben Verkaufserlösen, Honoraren usw. auch Preisgelder gehören, die die Gesellschafter von Dritten für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnenden Tätigkeit erhalten. Aus steuerlicher Sicht ist auch das Preisgeld eine „Gegenleistung“ für ihr Gewinnstreben. Keine Betriebseinnahmen sind Preisgelder, die abstrakt zu Ehren der Person für ihr Lebenswerk, ihr Gesamtschaffen gezahlt werden.

In einem Fall, den das FG Baden-Württemberg nun im einstweiligen Rechtsschutz entscheiden musste, war umstritten, in welche der beiden Fallgruppen ein Innovationspreis für herausragende Forschungsleistungen in der Region einzuordnen ist. Geklagt hatte eine GbR, die sich mit Management-Softwarelösungen beschäftigt. Von der X-Stiftung hatten die Gesellschafter einen mit einem Preisgeld dotierten X-Innovationspreis für herausragende Forschungsleistungen in der Region erhalten. Prämiert wurde eine Software-Lösung. Das Finanzamt hielt das Preisgeld für eine steuerbare Betriebseinnahme. Die Gesellschafter widersprachen und klagten auf Aussetzung der Vollziehung. Der Preis sei eine Würdigung der Personen.

Das FG gewährte keine Aussetzung des Vollzugs, da es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides hatte. Das Preisgeld sei hier untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden gewesen und insoweit betriebsbezogen. Mit dem Preis sollten herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die Marktreife besondere Beachtung fanden. Aufgrund dieses konkreten Bezugs auf die Projekte sei klar, dass nicht die Person oder deren Lebenswerk prämiert würden. Zudem sollte der Preis nach dem Willen der Stiftung eine finanzielle Unterstützung in der schwierigen Phase der Markteinführung sein.



Preisgeld
Innovationspreis
Betriebseinnahme
FG Baden-Württemberg
Forschungspreis
betriebliche Tätigkeit
7 V 2392/11
Ehrung
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.1.2012, 7 V 2392/11
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