03.05.2013

Zuzahlungen zu Betriebskosten eines Dienstwagens

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, muss er sich häufig an den Kosten dieser Fahrten beteiligen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Kostenbeteiligung nimmt die Finanzverwaltung soeben in einem ausführlichen Erlass Stellung, u.a.:

1 %-Regelung: Wird die Überlassung des Fahrzeugs zu Privatfahrten nach der sog. 1 %-Regelung versteuert, mindern pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten privater Fahrten den lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine Monatspauschale handeln (z.B. von 200 €), um eine Pauschale pro gefahrenem Kilometer (z.B. 0,20 €) oder um eine Beteiligung an den monatlichen Leasingraten. Das Nutzungsentgelt muss arbeits- oder dienstrechtlich vereinbart sein, z.B. im Arbeitsvertrag. Es darf sich nicht auf einzelne Kostenbestandteile beziehen. Es ist jedoch unerheblich, wie der Arbeitgeber die Kostenpauschale kalkuliert.

Hinweis: Bei einer Pauschale nach gefahrenen Kilometern überlässt es die Finanzverwaltung offensichtlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie sie die privat gefahrenen Kilometer ermitteln. Die korrekte Ermittlung der Privatfahrten hat für das Finanzamt in diesem Fall keine Bedeutung. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wie bei der Fahrtenbuchmethode (s. unten) wird jedenfalls nicht verlangt.

Die Übernahme einzelner Kosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil der privaten Fahrten nach der 1 %-Regelung dagegen nicht. Dies gilt z.B. für Treibstoff, Versicherung oder Wagenwäsche. Daran ändert nichts, wenn diese Kosten zunächst der Arbeitgeber übernimmt und er sie dem Arbeitnehmer weiterbelastet. Ebenso ist es, wenn pauschale Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers mit den angefallenen Kosten verrechnet werden.

Hinsichtlich der Berücksichtigung pauschaler Nutzungsvergütungen handelt es sich um eine Verschärfung der Anforderungen. Dies gilt daher erst ab dem 1.7.2013.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den steuerlich anzusetzenden geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs, mindert der übersteigende Betrag nicht den steuerpflichtigen Arbeitslohn, er ist auch nicht als Werbungskosten absetzbar.

Fahrtenbuchmethode: Werden die Kosten der privaten Fahrten durch Einzelnachweis und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt, mindern Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Betriebskosten zwangsläufig die Kosten des Arbeitgebers und damit den geldwerten Vorteil. Dies gilt im Ergebnis sowohl für pauschale Zahlungen wie für vom Arbeitnehmer übernommene einzelne Kostenbestandteile, z.B. für Treibstoff (insoweit anders als bei der 1 %-Methode).

Weiterer Hinweis: Mit Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens befasst sich das neue Schreiben nicht. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen.



Dienstwagen
1%-Regelung
Kostenbeteiligung
Privatfahrten
Privatnutzung
pauschale Zuzahlungen
BMF
lohnsteuerpflichtiger Vorteil
Nutzungsentgelt
BMF v. 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004 DOK 2013/0356498; zu Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens siehe LStR R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3; siehe hierzu auch Plenker in DB 2013 S. 906
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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