06.05.2013

Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten – Steuerfestsetzung endgültig

Auf den Steuerbescheiden findet sich idR. am Ende des Bescheids eine individuell auf den konkreten Steuerbescheid zugeschnittene Auflistung verschiedener Punkte, in denen die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nur vorläufig erfolgt. Hintergrund hierfür ist, dass in diesen Streitfragen Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig sind. Würde das Finanzamt nicht diesen Hinweis anbringen, müsste jeder Steuerpflichtige, der von einem Urteil profitieren möchte, das in dem zu dem Zeitpunkt noch laufenden Verfahren ergeht, selbst Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. So kann gegebenenfalls der Bescheid auch ohne Einspruch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

In einer neuen Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium nun die Auflistung der Punkte, aufgrund derer die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, überarbeitet.

Die 2006 in das Gesetz eingeführte Regelung, nach der private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können, wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs bestätigt. Daher werden nun neue Steuerbescheide künftig ohne den Hinweis erlassen werden, dass die Steuerfestsetzung insoweit vorläufig erfolgt. Wegen dieser Streitfrage wird bei neuen Einspruchsverfahren künftig kein Ruhen des Verfahrens mehr erfolgen.



Steuerberatungskosten
Verwaltungsanweisung
vorläufige Festsetzung
Sonderausgaben
Ruhen des Verfahrens
Steuerbescheid
Vorläufigkeitsvermerk
BMF
Bundesfinanzministerium
BMF v. 25.04.2013, IV A 3 – S 0338/07/10010, DOK 2013/0213947
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