07.05.2013

Keine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei schlechter Vermietbarkeit nach Auszug von Hauptmieter

Der jährliche wirtschaftliche Verbrauch eines Wirtschaftsguts wird steuerlich durch Absetzungen für Abnutzungen (AfA) erfasst. Darüber hinaus kann auch eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung gesondert berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit. Hierzu müssen aber besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Ein eklatanter Mietpreisverfall eines Mietobjekts allein reicht herfür noch nicht aus.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war die Klägerin Eigentümerin einer Gewerbeeinheit mit 3 Ladengeschäften, von denen eins bis 2006 an einen Lebensmitteldiscounter vermietet war. Nach dessen Auszug konnte die Klägerin die Gewerbeflächen nur noch zu einem erheblich reduzierten Preis neu vermieten, da das Ladenlokal Anforderungen von Discountern nicht mehr entsprach. Sie machte eine AfA für außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung geltend.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes gegen die Gewährung dieser außerordentlichen AfA (aAfA). Voraussetzung für deren Gewährung sei stets, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt und dessen Nutzungsmöglichkeiten einschränkt. Dies ist z.B. angenommen worden, wenn durch eine vorzeitige Mietvertragskündigung Mietereinbauten unbrauchbar werden. Eine aAfA wurde auch dann angenommen, wenn ein Gebäude so für einen Hauptmieter gestaltet ist, dass es nach dessen Auszug unvermietbar ist. Eine bloße Wertänderung reicht jedoch nicht.

Eine derartige Gestaltung des Gebäudes rein auf den Vormieter nahm das FG hier nicht an. Vielmehr lägen eine Vielzahl von Faktoren vor, die die Vermietbarkeit beeinträchtigten. Diese beträfen das Objekt wie den Standort. Hierzu gehören hier ungünstige Lage, Veränderungen im Handel, neue konkurrierende Standorte in der Nähe sowie fehlende Modernisierungen und Anpassungen durch die Klägerin.



aAfA
außerordentliche Abnutzung
Mietpreisverfall
FG Münster
Gewerbeimmobilie
Lebensmitteldiscouter
11 K 4248/10 E
Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
Urteil FG Münster v. 24.1.2013, 11 K 4248/10 E, Rev. eingelegt (BFH: IX R 7/13) (EFG 2013, 605-609)
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