Ein Apotheker erwarb ein Gebäude, in dem sich außer der Apotheke noch mehrere Arztpraxen befanden. Er führte umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch, die zu einer Verbes- serung des Apothekenbetriebs führten. Die Arztpraxen dienen nach einem Urteil des Finanzge- richts Nürnberg dem Betrieb der Apotheke und sind daher bei dieser notwendiges Betriebsvermö- gen. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Arztpraxen zu den Einkünf- ten aus Gewerbebetrieb zählen. Der Apotheker hatte sie stattdessen als private Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung behandelt, die nicht gewerbesteuerpflichtig wären.