10.05.2013

Wenig genutztes Coaching-Zimmer – kein Betriebsausgabenabzug

Für ein büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer in einer Privatwohnung können Kosten nur in einem sehr begrenzten Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Wenn der Raum in anderer Weise als ein Büro ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, können die Kosten dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar sein. Voraussetzung ist, dass der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wurde. Dies verneinte das Finanzgericht München bei einem „Coaching-Zimmer“ in einer Privatwohnung.

Die Klägerin arbeitete als Coach. Im „Arbeitszimmer“ ihrer gemieteten Drei-Zimmer-Wohnung befinden sich ein langer Tisch, Stühle, ein Regal und eine Flipchart. Im Raum ist auch ein Kachelofen mit Sitzbank. An ca. 20 Tagen im Jahr fanden in dem Raum Coaching-Sitzungen statt. Die Klägerin wollte die anteiligen Raumkosten als Betriebsausgaben absetzen. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.

Das Finanzgericht urteilte im Sinne des Finanzamtes. Da der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer eingerichtet war, wäre im Prinzip eine Anerkennung der vollen Kosten möglich gewesen. Wegen der sehr geringen beruflichen Nutzung von nur 20 Tagen im Jahr nahm das Gericht aber nicht an, dass der Raum nur beruflich genutzt wurde. Aufgrund der äußeren Umstände war es von einer privaten Mitnutzung überzeugt. Das Zimmer war der größte Raum der Wohnung und die Einrichtung legte eine private Mitnutzung nahe.

Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



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FG München
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private Mitnutzung
Betriebsausgaben
13 K 2979/10
Urteil FG München v. 31.05.2011, 13 K 2979/10, (BFH: VII R 24/12, DStRE 7/2013, 389f.)
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