13.05.2013

Besteuerung von BCI-Scheingewinnen - vorläufiger Rechtsschutz

Geldanleger, die durch eine betrügerische Kapitalanlagefirma gerade ihr Kapital verloren haben, müssen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vielen Fällen die Scheingewinne, die ihnen gutgeschrieben wurden bevor die Sache aufflog, versteuern. Das Finanzgericht Köln musste nun im vorläufigen Rechtsschutz über die Besteuerung von Scheingewinnen der „Business Capital Investors Corporation (BCI)“ entscheiden. Die BCI ist eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Den Anlegern wurden von den Verkäufern der Anteile Renditen von bis zu 15,5 % versprochen. Angeblich sollte das investierte Kapital Banken zur Verfügung gestellt werden. Tatsächlich konnte keine Investitions- und Anlagetätigkeit der BCI durch die Behörden festgestellt werden. Sie war wohl ein reines Schneeballsystem, bei dem die Gewinne der Altanleger durch das Kapital der Neuanleger finanziert wurden. Gegen Verantwortliche der BCI wurde Anklage erhoben.

Die Kläger, ein Ehepaar, hatten 50.000 Euro bei der BCI investiert und im Wesentlichen verloren. Die BCI hatte ihnen Erträge gutgeschrieben, die sie aber nie ausbezahlt bekommen haben. Das Finanzamt besteuert die bis zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs des Schneeballsystems angefallenen Scheinerträge entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung. Das Finanzgericht gewährte nun gegen die Steuerfestsetzung Aussetzung des Vollzugs, da nach seiner Ansicht die Rechtslage unklar ist. Neuerdings haben nämlich zwei Finanzgerichte in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass die Scheingewinne nicht zu besteuern seien, da der Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei. Das Finanzgericht Köln hat gegen seinen Beschluss ausdrücklich Rechtsmittel zum BFH zugelassen, damit der die Rechtslage klären kann.



Scheingewinne
BCI
Kapitalanlagebetrug
FG Köln
10 V 216/13
Schneeballsystem
Scheinerträge
Beschluss d. FG Köln v. 10.04.2013, 10 V 216/13, PM vom 2.5.2013
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