14.05.2013

Nachträglicher Zinsabzug: Verkauf nach 10-Jahres-Frist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem entschieden, dass Kreditkosten als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei einem Verkauf eines vermieteten Hausgrundstücks abziehbar sein können. Der Verkauf erfolgte in dem Fall innerhalb der Spekulationsfrist und der Kaufpreis reichte nicht aus, um die für die Immobilie aufgenommenen Kredite zu tilgen. Offen geblieben ist, wie Fälle zu beurteilen sind, bei denen der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfolgte. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung festgestellt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Hausverkäufer seiner Bank für die vorzeitige Tilgung des Immobiliendarlehens aus dem Verkaufserlös zahlt, nicht als nachträgliche Werbungskosten im o.g. Sinne als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in 2009 vermietete Immobilien verkauft, die sie seit 1992 besaß. Bei Rückzahlung der noch laufenden Darlehen für die Immobilien musste sie eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv. 70.000 Euro zahlen, die sie aus dem Kaufpreis bestreiten konnte. Die wollte sie als nachträgliche Werbungskosten ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Das Finanzgericht lehnte dies ab. Die Vorfälligkeitsentschädigung habe nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen, sondern im Zusammenhang mit der Veräußerung gestanden. Es stellt fest, dass maßgebender Grund für die neue Rechtsprechung die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre ist. Hier sei jedoch diese Frist bereits abgelaufen gewesen. Das Finanzgericht folgt insoweit der Verwaltungsauffassung, die die neuere Rechtsprechung nur auf Fälle anwendet, bei denen der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Eine Revision wurde zugelassen, aber wohl nicht eingelegt.



Vermietung
10-Jahresfrist
Immobilien
FG Düsseldorf
7 K 3506/12
Vorfälligkeitsentschädigung
Spekulationsfrist
nachträgliche Werbungskosten
Kreditkosten
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.1.2013, 7 K 3506/12 F
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