14.05.2013

Sparmenüs im Schnellrestaurant – Rabattaufteilung bei Umsatzsteuer

Ein „Spar-Menü“ im Schnellrestaurant besteht in der Regel aus einem Getränk, einem Burger/Sandwich und einem weiteren Bestandteil wie z.B. Pommes Frites. Es ist preiswerter als ein Kauf der einzelnen Komponenten. Das in dem Menü enthaltene Getränk unterliegt im Einzelverkauf dem vollen Umsatzsteuersatz, während für die Speisen beim Außer-Haus-Verkauf der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich nun mit dem Problem befassen, wie sich der Menü-Rabatt auf den Einzelverkaufspreis insgesamt auf die für das Menü abzuführende Umsatzsteuer auswirkt. Die Antragstellerin, ein Schnellrestaurant, hatte den Menü-Rabatt voll beim Getränk einkalkuliert, weil das die höchste Spanne hat. Da dies dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt, wirkte sich dies deutlich auf die abzuführende Umsatzsteuer aus.

Der BFH bestätigte im einstweiligen Rechtsschutz die Ablehnung dieser Aufteilung des Rabatts durch Finanzverwaltung und Finanzgericht. Es handele sich bei einem Spar-Menü nicht um eine einheitliche Leistung, sondern um zwei selbständige Leistungen, sodass der Preis und der Rabatt aufzuteilen sind. Dabei sei die „einfachstmögliche“ Aufteilungsmethode zu wählen. Das sei hier, den Gesamtkaufpreis nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise im Verhältnis aufzuteilen und den Rabatt bei den einzelnen Bestandteilen gleichmäßig zu berücksichtigen.



Umsatzsteueraufteilung
Aufteilungsmaßstab
Spar-Menü
Menü-Rabatt
BFH
Aufteilungsmethode
Bundesfinanzhof, Beschluss v. 3.4.2013, V B 125/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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