16.05.2013

Gewerblicher Grundstückshandel trotz Verkaufs zur Abwendung einer Zwangsversteigerung

Für den Verkauf von Immobilien hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Grundstückshandel festgelegt. Wenn der Steuerbürger innerhalb von fünf Jahren mehr als 3 Objekte verkauft und er jedes der Objekte innerhalb von 5 Jahren vor dem Verkauf erworben hat, wird vermutet, dass gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall war problematisch, ob der gewerbliche Grundstückshandel durch den Verkauf von mehr als drei Objekten auch dann vermutet werden kann, wenn der Verkauf nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Drohung der Gläubiger erfolgt, die eine Zwangsversteigerung betreiben wollen.

Der Kläger hatte ab Mitte der 90er Jahre verschiedene Grundstücke gekauft. In 1997 drohte ihm das Finanzamt wegen erheblicher Steuerschulden nach Eintragung von Zwangshypotheken mit der Zwangsversteigerung von fünf Grundstücken, gestattete ihm aber den freihändigen Verkauf. Der Kläger verkaufte die Grundstücke vorteilhaft. Das Finanzamt nahm gewerblichen Grundstückshandel an und setzte insoweit Gewerbesteuer fest. Der Kläger wandte ein, dass er nicht freiwillig verkauft habe.

Der BFH stellte fest, dass die durch die Anzahl der Verkäufe vermutete bedingte Veräußerungsabsicht beim Grundstückskauf nicht widerlegt sei. Durch die persönlichen oder finanziellen Bewegründe der Veräußerung würde die Vermutung nicht erschüttert, da es nachträgliche Ereignisse seien, die keinen Hinweis darauf geben könnten, ob ohne bedingte Veräußerungsabsicht gekauft worden ist. Widerlegt sei der Zusammenhang nur, wenn der Steuerpflichtige vor dem Verkauf Gestaltungen vorgenommen hatte, die einen Verkauf in der Fünf-Jahresfrist erschwerten oder unvorteilhafter machten.



Drei-Objekt-Grenze
Immobilienverkauf
BFH
III R 19/11
gewerblicher Grundstückshandel
private Vermögensverwaltung
Drohung
Zwangsversteigerung
bedingte Veräußerungsabsicht
Bundesfinanzhof, Urteil v. 27.9.2012, III R 19/11, Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=27820
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