17.05.2013

Rückforderung von Kindergeld für Kind in Strafhaft

Für ein Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, wenn es sich noch in einer Berufsausbildung befindet. In einem nun vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war problematisch, ob ein Kind sich noch in Berufsausbildung befindet, wenn es sich von einem bereits begonnenen Studium für einige Zeit beurlauben lässt, weil es eine Haftstrafe absitzen muss.

Ein Student war nach Beginn des Studiums wegen einer Straftat aufgegriffen und zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Während der Haftzeit ließ er sich vom Studium beurlauben und studierte anschließend weiter. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungen für die Zeit der Beurlaubung vom Studium auf.

Der BFH entschied im Sinne der Familienkasse. Es komme für die Frage, ob sich ein Kind „in Berufsausbildung“ befindet, nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Ohne diese trete grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein. Hier war mit Beginn der Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft die Berufsausbildung unterbrochen. Das in Strafhaft befindliche Kind ist nur dann ausnahmsweise wie ein in Berufsausbildung befindliches zu behandeln, wenn das Kind die Unterbrechung nicht zu vertreten hatte und letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen wurde. Das war hier nicht der Fall.



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Berufsausbildung
Strafhaft
Beurlaubung vom Studium
Haftstrafe
BFH
XI R 50/10
Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses
Kindergeldfestsetzung
Bundesfinanzhof, Urteil v. 23.1.2013, XI R 50/10,
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